Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MAXIMA SEAFOOD B.V.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Maxima Seafood B.V. zu IJmuiden, Niederlande (in der Folge "Maxima"). Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden bei der Kamer van Koophandel zu Amsterdam (Niederlande) hinterlegt am 3-4-2018.

 1.         Allgemein

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend "die Allgemeinen Geschäftsbedingungen", finden Anwendung auf alle Rechtsverhältnisse mit Maxima, wie auch immer bezeichnet (die bestehenden und/oder hervorgehenden aus Aufforderungen zur Erteilung eines Auftrags bei Maxima in der Form der Zusendung von Preislisten durch Maxima, einer Bestellung bei Maxima und mit Maxima geschlossene Verträge darin ausdrücklich inbegriffen), bezüglich der von Maxima zu verrichtenden Lieferungen und/oder Dienste. Dies nur dann nicht und nur soweit darüber per individuellem Rechtsverhältnis ausdrücklich und schriftlich von Maxima abgewichen wurde (welche Abweichung(en), außer ausdrücklich anders vereinbart, nicht gelten/gelten sollen für andere Rechtsverhältnisse als jene, für welche diese vereinbart wurden).
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zu finden auf der Website von Maxima

www.maximaseafood.nl und werden auf erste schriftliche Anfrage kostenlos an jedermann zugeschickt.

  1. Die Anwendbarkeit der (Einkaufs)Bedingungen der (Rechts)Person mit welcher eine unter 1.a beschriebenes Rechtsverhältnis zustande kommt, in der Folge bezeichnet als "Käufer", wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Maxima ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. In diesem Fall finden die geänderten Bedingungen Anwendung auf das Rechtsverhältnis mit dem Käufer ab dem Moment, da der Käufer von der/den Änderung/en Kenntnis hat nehmen können.
  3. Der Käufer akzeptiert im Voraus die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jedes unter 1.a beschriebene Rechtsverhältnis mit Maxima welches nach der ersten Anwendbarkeitserklärung zustande kommt.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder dem/den zwischen Maxima und dem Käufer geschlossenen oder zu schließenden Vertrag/Verträgen zur Gänze oder teilweise nichtig sein, oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unvermindert wirksam. Nichtige und aufgehobene Bestimmungen werden unter Rücksichtnahme der ursprünglichen Absicht der Parteien von Käufer und Maxima in gegenseitiger Rücksprache durch neue gültige Vereinbarungen, welche so wenig wie möglich von den auszutauschenden Bestimmungen abweichen ersetzt.
  5. Die unter 1.a beschriebene Rechtsverhältnisse zwischen Maxima und dem Käufer unterstehen dem Niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Außer wenn Maxima den Käufer vor den bürgerlichen Richter am Wohnort des Käufers vorlädt, werden alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und Maxima durch den befugten bürgerlichen Richter am Sitz von Maxima (Rechtbank Noord- Holland, Standort Haarlem, Niederlande) geschlichtet.

 

 

 2.         Preisliste, Bestellung und Zustandekommen des Vertrags

  1. Maxima schickt einem oder mehreren Ihrer möglichen Kunden eine oder mehrere für diese geltende Preislisten aus welchen sich zeigt, welche Fischprodukte wie angegeben, ab diesem Tag zu welchem Preis pro Einheit bei Maxima von betreffendem/betreffenden Abnehmer(n) gekauft werden können, in der Folge jede für sich und zusammen zu bezeichnen als "die Preisliste".
  2. Die Preisliste ist eine von Maxima stammende, nicht-bindende Einladung an den Käufer, bei Maxima zu dem auf der Preisliste erwähnten Preis pro Einheit für eines oder mehrere bestimmte Fischprodukte eine Bestellung, in der Folge bezeichnet als "eine Bestellung", zu tätigen.
  3. Eine Bestellung ist ein vom Käufer stammendes, für den Käufer bindendes Angebot an Maxima zur Schließung eines Vertrags, aufgrund wessen Maxima im Falle der Annahme, die in der Bestellung genannten Einheiten und Fischprodukte gegen Zahlung des Preises gemäß der Preisliste, an den Käufer liefern kann. Maxima ist jederzeit berechtigt, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
  4. Einer Bestellung können durch Maxima und den Käufer keinerlei Rechte wie auch immer entlehnt werden, sofern die Bestellung nicht spätestens einen Werktag nachdem diese Maxima erreicht hat, durch Maxima angenommen wurde.
  5. Zwischen dem Käufer und Maxima kommt erst ein Vertrag, in der Folge bezeichnet als "der Vertrag", zustande durch die fristgerechte Akzeptanz durch Maxima der Bestellung des Käufers, wobei auch auf andere Weisen, ohne vorherige Preisliste und/oder Bestellung, mündlich, telefonisch, über digitalen Weg oder schriftlich Verträge zustande kommen können. Die Annahme der Bestellung durch Maxima zeigt sich in der Abwicklung des Vertrags durch Maxima und/oder Zusendung von Maxima an den Käufer der sich auf den Vertrag beziehenden Rechnung und/oder Versandbestätigung.
  6. Der Vertrag beziehungsweise eine Bestellung werden als nichtig betrachtet wenn und soweit die betreffenden Fischprodukte insgesamt nicht mehr bei Maxima zur Lieferung verfügbar sind. Der Vertrag beziehungsweise eine Bestellung werden als zustande gekommen/wirksam für geringere Mengen betrachtet, wenn und insoweit die betreffenden Fischprodukte noch bei Maxima verfügbar sind, aber nicht in ausreichenden Mengen um die Bestellung annehmen zu können, sofern Maxima in der Lage ist, zumindest 85% der auf der Bestellung vermeldeten Menge an den Käufer zu liefern. Der Vertrag beziehungsweise eine Bestellung werden als zustande gekommen/wirksam betrachtet für eine größere Menge/Gewicht als in der Bestellung vermeldet, wenn und insoweit es um eine in der Branche übliche, geringe Abweichung des Gewichts handelt.

Der Vertrag beziehungsweise eine Bestellung werden weiterhin als zustande gekommen/wirksam betrachtet, wenn die Rede von einer der Branche üblichen geringen Abweichung der Qualität ist.

  1. Die Preisliste ist für Maxima nicht bindend und aufgestellt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der in der Preisliste genannten Fischprodukte. Irrtümer und Fehler in der Preisliste und/oder dem Vertrag binden Maxima nicht.
  2. Sofern die Bestellung vom Vertrag abweicht, kommt zwischen dem Käufer und Maxima ein Vertrag auf Basis des Vertrags zustande, auch wenn es sich um Abweichungen nachrangiger Art handelt.
  3. Der Vertrag kann, soweit unter 2.f und 2.g nichts anderes bestimmt wurde, nur durch eine schriftliche Mitteilung von Maxima an den Käufer geändert werden.

 3.         Preis

  1. Die in der Preisliste und dem Vertrag von Maxima vermeldeten Preise sind, außer wenn nachdrücklich etwas anders vermeldet ist, in Euros und exklusive der vom Käufer geschuldeten MwSt. und eventueller Kosten van Verzollung und Abhandlung an der Grenze oder Lieferadresse.
  2. Die in der Preisliste und dem Vertrag von Maxima vermeldeten Preise sind Portofrei,  inklusive Rechten, somit inklusive der Kosten des von im Auftrag von Maxima auszuführenden Transports auf den bei Maxima unter Beachtung der Lieferadresse, gebräuchlichsten Art und Weise und zur vom Käufer in der Bestellung angegebenen Adresse/n sowie eventueller Einfuhrabgaben.
  3. Die in der Preisliste und dem Vertrag von Maxima vermeldeten Preise sind exklusive des eventuell benötigten Leerguts für mehrmalige Verwendung. Wenn dieses Leergut einer Pfandregelung unterliegt wird Maxima dem Käufer neben dem vereinbarten Preis, diesen Pfand in Rechnung stellen. Wenn auf das Leergut keine Pfandregelung angewendet wird, bleibt dieses Eigentum von Maxima und der Käufer muss dieses auf erste Anfrage von Maxima selbiger zur Verfügung stellen.
  4. Aufgrund des unter 3.a bestimmten gehen Änderungen im Mehrwertsteuersatz und Kursänderungen in Währungen welche entstehen zwischen dem Moment der Bestellung und der Abwicklung des Vertrags auf Kosten und Risiko des Käufers. Zusätzlich gehen Anstiege von Maut- und/oder Treibstoffkosten welche Maxima worden abgegeben werden und entstehen zwischen dem Moment der Bestellung und der Abwicklung des Vertrags, auf Rechnung und Risiko des Käufers.

 4.         Lieferung, Aufschub und Eigentumsvorbehalt

  1. Das von Maxima zuvor dem Käufer mitgeteilte Lieferdatum ist nicht mehr als ein angestrebter Zeitpunkt, durch welchen der Käufer im Falle einer tatsächlich späteren Lieferung keine Rechte, wie auch immer bezeichnet, gegenüber Maxima geltend machen kann.
  2. Als Ort der Lieferung gilt/gelten die vom Käufer in der Bestellung angegebene/n Adresse/n der vom Käufer bestellten Fischprodukte und als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Moment der Übergabe/das zur Verfügung stellen von Maxima an den Käufer der vom Käufer bestellten Fischprodukte.
  3. Maxima ist berechtigt, die Durchführung des Vertrags aufzuschieben sofern und solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Maxima aus früheren/anderen Verträge nicht fristgerecht erfüllt hat, und weiterhin wenn der Käufer nach dem ausschließlichen Urteil von Maxima möglicherweise nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen und der Käufer nicht auf erste Anfrage von Maxima dafür zugunsten von Maxima eine ausreichende Sicherheit zur Verfügung stellt. Sollte der Aufschub länger als 48 Stunden dauern, ist Maxima berechtigt – aber nicht verpflichtet – den Vertrag mit dem Käufer durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu Kündigen und den Vertrag nicht weiter abzuwickeln.
  4. Alle von Maxima an den Käufer gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Maxima bis der Käufer all seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Maxima, aus welchem Anspruch auch immer, die zur Zahlung des Preises aus anderen Verträgen, Zinsen und Kosten darunter ausdrücklich, aber nicht ausschließlich inbegriffen, erfüllt hat.

 

  1. So lange Maxima auf Grund des unter 4.d genannten Eigentümer der an den Käufer gelieferten Fischprodukte ist, ist der Käufer nicht befugt, diese Produkte zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten und/oder mit von anderen Lieferanten als Maxima stammenden Vorräten zu vermischen. Der Käufer ist ausschließlich befugt, diese Produkte im Rahmen seiner normalen Betriebsführung zu Be- und Verarbeiten und/oder an Dritte zu verkaufen und zu liefern.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, Maxima unverzüglich zu informieren über jeglichen möglichen oder drohenden Verstoß gegen das unter 4.a beschriebene Eigentumsrecht von Maxima und auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu unternehmen um die betreffenden Eigentumsrechten sicherzustellen und den/die drohenden Verstoß/Verstöße abzuwenden.

 5.         Reklamation

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die von Maxima gelieferten Fischsorten/-Produkte unverzüglich nach der tatsächlichen Lieferung zu untersuchen (bzw. untersuchen zu lassen) und festzustellen ob das Gelieferte, mit dem Vertrag übereinstimmt.
  2. In der Branche übliche, geringe Abweichungen in der Menge und/oder der Qualität wie vermeldet im Vertrag führen nicht zu dem Urteil, dass das Geleiferte nicht mit dem Vertrag übereinstimmt. Mängel einem Teil der gelieferten Menge Fischprodukte geben dem Käufer nicht das Recht, die gesamte Menge gelieferter Fischprodukte abzuweisen.
  3. Wenn der Käufer bei der ersten Inspektion bei oder nach der tatsächlichen Lieferung sichtbare Mängel konstatiert, muss er diese Mängel beim Unterzeichnen des Lieferscheins, oder unverzüglich schriftlich Maxima mitteilen. Sofern und Soweit vom Käufer billigerweise nicht verlangt werden kann, dass er vorher oder bei Unterzeichnung des Lieferscheins die sichtbaren Mängel konstatiert, muss der Käufer so schnell wie möglich danach, aber spätestens 24 Stunden nach der tatsächlichen Lieferung, die Mängel an Maxima melden.
  4. Angesichts der Art der von Maxima gelieferten Produkte, frischem (somit verderblichem) und gefrorenem Fisch(Produkten) und der Art des Unternehmens des Käufers im Rahmen wessen diese Produkte in sehr kurzer Zeit verarbeitet und/oder weiterverkauft und an Dritte geliefert werden, gilt für den Käufer bei Maxima eine Frist von 24 Stunden nach der tatsächlichen Lieferung, innerhalb welcher der Käufer reklamieren muss.
  5. Wenn der Käufer nicht die in diesem Artikel unter 5.c und/oder 5.d beschriebene(n) Meldungspflicht(en) erfüllt, verfallen seine Ansprüche Maxima, insoweit diese vollständig oder teilweise auf den betreffenden Mängeln basieren. Der Käufer muss seine unter 5.c und/oder 5.d beschriebenen eventuellen Beschwerden über die gelieferten Produkte, schriftlich (per E-Mail oder Fax), fundiert und motiviert an Maxima mitteilen.  
  6. Nach Ablauf der unter 5.b beschriebenen Frist von 24 Stunden oder soweit früher als die von Maxima an den Käufer gelieferten Produkte vom Käufer bearbeitet und/oder an Dritte weiterverkauft werden, werden die von Maxima gelieferten Produkte unwiderruflich und unbedingt - ohne Möglichkeit seitens des Käufers zur Erbringung eines Gegenbeweises – erachtet in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom Käufer erhalten worden zu sein.

 

 

 

  1. Wenn eine Reklamation vom Käufer unter Beachtung des unter 5.c, 5.d und 5.e bestimmten nach dem Urteil von Maxima zurecht geschah, wird Maxima nach Wahl von Maxima entweder auf Kosten von Maxima das eventuell Fehlende oder das zum Austausch des eventuell abgelehnten dem Käufer liefern, oder den vereinbarten Preis verhältnismäßig nach dem Fehlenden oder Abgewiesenen verringern und dem Käufer gutschreiben. Maxima ist im Falle berechtigter Reklamierungen seitens des Käufers, gegenüber dem Käufer und/oder Dritten niemals zu mehr oder anderem angehalten, als was hier unter 5.g bestimmt ist.
  2. Der Käufer darf die vom Käufer abgelehnten Produkte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Maxima an Maxima zurückschicken und muss die abgelehnten Produkte in Erwartung weiterer Anweisungen von und/oder Inspektion durch oder im Namen von Maxima, für Maxima verfügbar halten.

 6.         Zahlung, Zinsen und Kosten

  1. Der Käufer muss den aufgrund des Vertrages an Maxima geschuldeten Betrag binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum an Maxima beglichen haben mittels der von Maxima in der Rechnung beschriebenen Zahlungsart.
  2. Im Falle von Teillieferungen unter dem Vertrag ist Maxima berechtigt, dem Käufer die Teillieferung in Rechnung zu stellen.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt zu jeglichen Rabatten und/oder Verrechnung aus welchem Grund auch immer, mit der Zahlung auf Grund des unter 6.a vom Käufer Maxima geschuldeten.
  4. Nach dem Verstreichen der unter 6.a genannten Frist ist der Käufer von Rechtswegen, ohne dass eine weitere Mahnung und/oder Inverzugsetzung benötigt ist, in Verzug. Im diesem Falle schuldet der Käufer Maxima ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tage der vollständigen Zahlung den gesetzlichen Handelszinssatz. In diesem Falle ist Maxima auch berechtigt, den Vertrag durch einseitige schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen. Der Käufer muss Maxima alle Schäden, welche Maxima als Folge des Ausbleibens der Zahlung und/oder der Kündigung des Vertrags erleidet ersetzen, sowie alle Kosten, die Maxima in diesem Falle durch das Inkasso Ihrer Forderung(en) entstehen, welche durch eventuelle Kündigung des Vertrags entstehen darin inbegriffen.

 7.         Haftung und Gewährleistung

  1. Die Haftung von Maxima, darunter nachstehend in 7.a, 7.b und 7.c ferner inbegriffen die Vorstände von Maxima, die Mitarbeiter von Maxima und die von Maxima im Rahmen der Abwicklung des Vertrags in möglicherweise eingeschalteter Dritter als Folge von durch den Vertrag an den Käufer gelieferter Fischprodukte, ist gegenüber dem Käufer und/oder Dritten beschränkt auf den Betrag, welcher in diesem Falle durch die Haftpflichtversicherung von Maxima ausgezahlt wird, erhöht um den Betrag, des eigenen Risikos, welches gemäß der Bedingungen der Police dieser Versicherung auf Rechnung von Maxima geht.

 

 

  1. Sollte aus welchen anderen Gründen auch immer, durch Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung seitens Maxima keine Auszahlung der unter 7.a beschriebenen Versicherung stattfinden, ist die Haftung von Maxima gegenüber dem Käufer und/oder Dritten beschränkt auf höchstens € 25.000,00, oder wenn es mehr ist, den Betrag der sich auf den betreffenden Vertrag beziehenden Rechnung(en).
  2. Der Käufer ist – wenn und insoweit die Rede von Vorsatz oder grober Pflichtverletzung ist – verpflichtet, Maxima in und außerhalb des Rechts von allen Ansprüchen Dritter bezüglich der auf Basis des Vertrags von Maxima an den Käufer gelieferter Produkte freizuhalten.